Zu den Personengesellschaften zählen die Rechtsformen, bei denen die persönliche Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter gegeben ist. Hierunter fallen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft.
In Abgrenzung dazu stehen die Kapitalgesellschaften, bei denen die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist. Hierbei entfällt die Haftung lediglich auf die Einlage, wobei das Privatvermögen unangetastet bleibt.
Inhaltsübersicht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt einen Zusammenschluss mehrerer Personen dar, welcher die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verfolgt. Dieser Gesellschaftszweck wird im Gesellschaftsvertrag erfasst. Diese Rechtsform findet ihren Rechtsrahmen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und wird daher umgangssprachlich auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.[1]
Als besonderes Merkmale zeichnet sich die GbR dadurch aus, dass sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann und mit der Erfüllung des beabsichtigten Zwecks automatisch endet. Sie ist eine häufig auftretende Form der Personengesellschaften.
Die Gesellschafter der GbR können Beiträge zur Erreichung des Gesellschaftszwecks in Form von Bareinlagen, Sachen, Forderungen, Rechten oder Dienstleistungen erbringen und sind ohne entsprechende Vereinbarung in gleichen Beiträgen zu leisten.
Vermögen und Finanzierung
Da die GbR keine juristische Person darstellt, kann diese auch kein eigenes Vermögen besitzen. Hierbei wird das erbrachte Vermögen durch die Gesellschafter als gemeinschaftliches Vermögen oder auch Gesamthandvermögen bezeichnet. Daher kann der einzelne Gesellschafter auch nicht über seinen Anteil verfügen oder auch keine Teilung vor der Auflösung einer GbR verlangen.
Sollte die Möglichkeit der Fremdfinanzierung gewählt werden, verhält sich diese ähnlich zum Einzelunternehmen. In diesem Fall wird sich in der Regel Kapital über ein Bankdarlehen beschafft, wdessen Konditionen wiederum stark von der Kreditwürdigkeit der Gesellschafter geprägt sind.[2]
Gründung der Gesellschaft
Die Gründung der GbR bedarf eines formlosen Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Gesellschaftern und ist beim Gewerbe- sowie Finanzamt zu melden. Dabei können die Gesellschafter der Personengesellschaft aus natürlichen und juristischen Personen bestehen. Zusätzlich ist die Mitgliedschaft der Gesellschafter in der entsprechenden Kammer notwendig.
Da die GbR keine Eintragung im Handelsregister besitzen kann, darf auch kein Firmenzeichen geführt werden. Bei einer gewerblichen Tätigkeit müssen daher alle Vor- und Nachnamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Adresse der GbR auf den Geschäftsbriefen verwendet werden. Diese Rechtsform der Personengesellschaften darf eine geschäftliche Bezeichnung führen, jedoch nicht den Eindruck eine Firma erwecken oder in sonstiger Weise irreführend sein. Der Zusatz der Rechtsformbezeichnung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.[3]
Geschäftsführung und Haftung
Im Bezug auf die Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Gesellschafter gleichberechtigt. Es ist jedoch möglich, diese Aufgabe an einen bestimmten Gesellschafter zu übertragen, was in den meisten Fällen praktiziert wird. Dabei liegt die Vertretungsmacht im Zweifel auch bei dem nach dem Gesellschaftsvertrag ernannten Geschäftsführer. Ansonsten ist die Vertretung der Gesellschaft nur mit einer Vollmacht aller Gesellschafter möglich.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch haftbar. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger seine finanziellen Ansprüche über das Privatvermögen der Gesellschafter geltend machen und vollstrecken kann.
Vor- und Nachteile
Hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung besitzt jeder Gesellschafter die gleichen Anteile, wenn nichts Anderes im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft vereinbart wurde – unabhängig von der Art und Größe seines geleisteten Beitrags.[4] Die nachfolgende Abbildung fasst die wichtigsten Vor- und Nachteile der GbR zusammen.
Vorteile | Nachteile |
einfache Gründung | persönliche Haftung der Gesellschafter |
geringere Formvorschriften | Nachhaftung bei Ausscheiden |
flexible Gestaltungsmöglichkeiten | keine Eintragung im Handelsregister |
kein Mindestkapital vorgeschrieben | detaillierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich |
Personengesellschaft GbR[5]
Als Vorteile sind bei dieser Personengeselschaft vor allem die einfache Gründung, die geringen Vorschriften, flexible Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag und eine nicht vorgeschriebene Höhe des Mindestkapitals zu nennen. Dem steht besonders die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter als Nachteil gegenüber. Aber auch die Nachhaftung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, die fehlende Möglichkeit der Eintragung im Handelsregister sowie die Notwendigkeit der detaillierten Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind als weitere Nachteile zu nennen.[6]
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Auch die Offene Handelsgesellschaft (OHG) zählt zu den Personengesellschaften und basiert wie die ihr verwandte GbR auf einem Gesellschaftsvertrag zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern.
Wie bei der GbR wird das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandvermögen der Gesellschafter ausgestaltet, bei dem die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner haften.
Der Unterschied zur GbR ist in § 1 des HGB zu finden, der die geschäftliche Tätigkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordert. Daher ist die offene Handelsgesellschaft eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die OHG als Personengesellschaft keine juristische Person darstellt.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage der Offenen Handelsgesellschaft bilden die §§ 105 bis 160 des HGB (Handelsgesetzbuch). Jedoch können diese gesetzlichen Vorgaben durch individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag ersetzt werden.
Gemäß des genannten Rechtsrahmens steht die Leitung der Gesellschaft grundsätzlich jedem Gesellschafter zu, wenn nichts Anderes im Gesellschaftervertrag vereinbart wurde. Ausserdem steht jedem Gesellschafter eine Kontrollfunktion zu, welche im Gesellschaftervertrag nicht aufgehoben werden kann.
Haftung und Finanzierung
Aufgrund der Verpflichtung zur unbeschränkten Haftung der Gesellschafter existiert bei der OHG keine rechtliche Vorschrift zur Sicherung eines Mindesteigenkapitals. Dagegen kann die Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden. Ist dies nicht erfolgt, steht jedem Gesellschafter zuerst ein Gewinnanteil von maximal vier Prozent des eigenen Kapitalanteils zu. In einer zweiten Verteilungsrunde wird der restliche Gewinn nach der Anzahl der Gesellschafter verteilt. Bei der Verlustverteilung erfolgt diese dann grundsätzlich gemäß der Anzahl der Gesellschafter.
Die Eigenfinanzierung dieser Personengesellschaft erfolgt über die Kapitaleinlagen der Gesellschafter. Somit kann eine Erhöhung der Eigenkapitalbasis nur über die Aufnahme weiterer Gesellschafter realisiert werden. In der Praxis wird dies aber nur selten genutzt, da innerhalb der OHG ein persönliches Vertrauensverhältnis der Gesellschafter besteht. Des Weiteren existiert die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung in Form der Fremdfinanzierung und wird meistens über die Aufnahme von Bankkrediten realisiert. Aufgrund der dargestellten Haftungsbedingungen spielt hierbei die Kreditwürdigkeit der einzelnen Gesellschafter eine wichtige Rolle.
Vorteile und Nachteile
Aufgrund der Kaufmannseigenschaft dieser Rechtsform gilt eine Verpflichtung zur Führung von Büchern sowie zur Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Dabei ist die Prüfung und Publizierung dieses Jahresabschlusses gesetzlich nicht vorgeschrieben.[7]
Folgende Abbildung fasst die Vor- und Nachteile dieser Rechtsform der Personengesellschaften zusammen.
Vorteile | Nachteile |
höhere Kreditwürdigkeit durch Haftung | persönliche Haftung der Gesellschafter |
relativ geringe Gründungskosten | Nachhaftung bei Ausscheiden |
flexible Gestaltungsmöglichkeiten | starke Abhängigkeit der Gesellschafter |
kein Mindestkapital vorgeschrieben | keine Fremdorganschaft möglich |
Personengesellschaft OHG[8]
Als wichtiger Vorteil der Personengesellschaft OHG gilt die hohe Kreditwürdigkeit, die durch die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter besteht. Die Gründungskosten dieser Rechtsform fallen vergleichsweise gering aus. Aufgrund der geringen Einschränkungen hinsichtlich der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ergeben sich viele individuelle Möglichkeiten.
Wie bei allen Personengesellschaften wird gesetzlich kein Mindestkapital vorgeschrieben. Zwar wird durch die persönliche Haftung eine höhere Kreditwürdigkeit erreicht, jedoch kann sich dies auch schnell als Nachteil erweisen, wenn das Privatvermögen besonders geschützt werden soll. Auch bei der OHG gilt die Pflicht der Nachhaftung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft. Zudem sind die starke Abhängigkeit der Gesellschafter untereinander sowie die fehlende Möglichkeit der Fremdorganschaft als weitere Nachteile zu nennen.[9]
Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um eine Rechtsform, die auf einer vertraglichen Vereinigung von zwei oder mehreren Personen basiert, um einen Handelsbetrieb unter einer gemeinschaftlichen Firma zu betreiben. Innerhalb dieser Personengesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt als Komplementär für die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern.
Eine Besonderheit dieser Rechtsform im Vergleich zur OHG besteht darin, dass mindestens ein Gesellschafter als Kommanditist beschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. In diesem Zusammenhang ist auch von Voll- und Teilhaftern die Rede.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Wie bei einigen anderen Personengesellschaften ergeben sich auch hier aus dem Personengesellschaftsrecht vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Innenverhältnis. Im Bezug auf die Namensgebung kann eine KG aus Personen-, Sach- oder Phantasienamen bestehen und muss die Bezeichnung Kommanditgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung beinhalten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der KG sind überwiegend in den §§ 161 bis 229 des HGB zu finden. Ansonsten finden die Vorschriften der OHG Anwendung. Wie bei der OHG erfolgt die Gründung über einen formfreien Gesellschaftsvertrag. Jedoch ist es in der Praxis üblich, diesen Vertrag schriftlich festzuhalten.
Der Beginn der Gesellschaft wird im Innenverhältnis mit dem Gesellschaftsvertrag bestimmt. Im Außenverhältnis beginnt die Gesellschaft mit der ersten geschäftlichen Tätigkeit in ihrem Namen durch einen Gesellschafter oder mit dem Handelsregistereintrag, welcher von allen Gesellschaftern vorzunehmen ist. Durch den Gesellschaftsvertrag können die gesetzlichen Rechte und Pflichten umfangreicher gestaltet und ergänzt werden.
Kapitalausstattung
Hinsichtlich der Kapitaleinlage ist jeder Gesellschafter dazu verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Höhe der Einlage zu leisten. Dabei muss diese nicht unbedingt als Bareinlage erfolgen, sondern kann auch aus Sach- und Rechtswerten bestehen. Gesetzlich ist hierzu keine Mindesthöhe vorgeschrieben. Nach der Einlage geht das persönliche Eigentum der Gesellschafter in das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschaft über, welches auch als Gesamthandvermögen bezeichnet wird.
Innerhalb der KG finden für den Komplementär die gleichen Bestimmungen wie für einen Gesellschafter einer OHG Anwendung. Auch der Kommanditist ist zur Leistung der vertraglich festgelegten Einlage verpflichtet. Jedoch kann diese von der im Handelsregister eingetragenen Einlage, der sogenannten Haftungssumme, abweichen. In der Regel haftet der Kommanditist nur in Höhe seiner Einlage. Ist die vertraglich festgelegte Einlage noch nicht vollständig geleistet, dann besteht jedoch eine unmittelbare Haftung für die noch nicht geleistete Differenz.
Haftung, Rechte und Pflichten
Für Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt des Kommanditisten entstanden sind, besteht ebenfalls eine Haftung – jedoch nur in Höhe der ins Handelsregister eingetragenen Einlage. Die Verlustbeteiligung erfolgt beim Teilhafter im angemessenen Verhältnis der Anteile bis zum Betrag des Kapitalanteils sowie der noch offenen Einlage.
Neben den Pflichten stehen dem Kommanditisten natürlich auch Rechte zu. Eines davon ist das Widerspruchsrecht. Dieses ermöglicht dem Teilhafter, solchen Handlungen zu widersprechen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Ein wesentlicher Unterschied zum Komplementär besteht für den Kommanditisten hinsichtlich des Kontrollrechts. Hierbei steht dem Kommanditisten nur ein Anspruch auf Mitteilung des Jahresabschlusses zu, der durch Einsicht in die Bücher und Papiere nachgeprüft werden kann. Hierdurch besitzt dieser nicht das Recht der laufenden Kontrolle, wie beispielsweise ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG.
Die Gewinnverteilung einer KG erfolgt zuerst nach bis zu vier Prozent der Kapitalanteile der jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft. Nach den Regelungen des HGB ist der Rest in einem angemessen Verhältnis zu verteilen, was häufig zu Uneinigkeiten führen kann. Daher wird die Praxis der Gewinnverteilung häufig im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Ist die vereinbarte Einlage durch den Kommanditisten erfolgt, so kann dieser am Ende des Geschäftsjahres die Auszahlung seines Gewinnanteils verlangen. Sollte die festgelegte Einlage noch nicht eingezahlt sein, dann wird der Gewinnanteil dem Kapital des betreffenden Gesellschafters zugeschrieben. Auch kann die Auszahlung dann nicht gefordert werden, wenn das Kapital des Teilhafters durch einen vorherigen Verlust gemindert wurde.
Vorteile und Nachteile
Eine Kündigung des Teilhafters ist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich, wenn die Frist von mindestens sechs Monaten eingehalten wurde und der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.[10] Die nachfolgende Abbildung stellt alle wichtigen Vor- und Nachteile der Kommanditgesellschaft übersichtlich zusammen.
Vorteile | Nachteile |
höhere Kreditwürdigkeit durch Haftung der Komplementäre | unbeschränkte persönliche Haftung der Komplementäre |
beschränkte Haftung der Kommanditisten | Nachhaftung bei Ausscheiden |
relativ geringe Gründungskosten | starke Abhängigkeit der Gesellschafter |
flexible Gestaltungsmöglichkeiten | keine Fremdorganschaft möglich |
kein Mindestkapital vorgeschrieben |
Personengesellschaft KG [11]
Die dargestellten Vor- und Nachteile der Kommanditgesellschaft sind denen der OHG weitestgehend ähnlich. Es besteht ebenfalls eine recht hohe Kreditwürdigkeit durch die Haftung der Komplementäre. Ein wesentlicher Unterschied zur OHG stellt die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung als Kommanditist dar. Die bekannten Vorteile der relativ geringen Gründungskosten sowie die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftervertrag und die fehlende Vorschrift im Bezug auf das Mindestkapital sind wie bei der OHG auch bei der KG zu finden.
Als Nachteile bei dieser Rechtsform sind die unbeschränkte und persönliche Haftung der Komplementäre, die Nachhaftung bei Ausscheiden, die starke Abhängigkeit der Gesellschafter untereinander sowie die fehlende Möglichkeit der Fremdorganschaft zu nennen.[12]
Stille Gesellschaft
Unter einer stillen Gesellschaft ist eine Rechtsform zu verstehen, bei der ein sogenannter stiller Gesellschafter eine Beteiligung eingeht, wobei dies für Außenstehende nicht zu erkennen ist. Somit tritt dieser nur im reinen Innenverhältnis der Gesellschaft auf. Durch die getätigte Einlage, die aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen kann, ergibt sich eine Veränderung der Bilanz auf beiden Seiten.
Der rechtliche Rahmen der stillen Gesellschaft ist mit nur wenigen Vorschriften in den §§ 230 bis 237 des HGB geregelt. Damit besteht, wie auch bei den bereits erläuterten Personengesellschaften, ein großer Freiraum zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Der stille Gesellschafter kann hierbei sogar von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, was in den meisten Fällen so auch praktiziert wird.
Rechte und Pflichten
Die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters sind mit denen eines Kommanditisten einer KG vergleichbar, fallen streng genommen jedoch etwas schwächer aus. Im Bezug auf die Haftung ist allein der Geschäftsinhaber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verantwortlich, wonach der stille Gesellschafter von der Haftung ausgeschlossen wird. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass der stille Gesellschafter im Falle einer Insolvenz einen Anspruch auf die Rückforderung seiner Einlage hat, wobei auch hier die persönliche Haftung des Geschäftsführers zum Tragen kommt.
Betrachtet man die Gewinn- und Verlustverteilung, ist diese häufig im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wurde sie jedoch nicht bestimmt, ist der Gewinn nach einem angemessenen Anteil zu verteilen. Dabei ist es möglich, den stillen Gesellschafter vom Verlust durch eine individuelle Bestimmung im Gesellschaftsvertrag auszuschließen.
Vorteile und Nachteile
In der folgenden Abbildung werden die wesentlichen Vor- und Nachteile der stillen Gesellschaft aufgeführt.
Vorteile | Nachteile |
Anonymität des stillen Gesellschafters, da kein Eintrag im Handelsregister | Stiller Gesellschafter übernimmt keine Verpflichtung für das Unternehmen. |
reines Innenverhältnis | unbeschränkte Haftung des Hauptgesellschafters |
leichte Kapitalbeschaffung für das Unternehmen | |
keine Einschränkung der Leitungsbefugnis für den Geschäftsführer |
Personengesellschaften: Stille Gesellschaft[14]
Unter anderem agiert der stille Gesellschafter anonym, da dieser nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Somit ist für Außenstehende nicht ersichtlich, woher ein gewisser Teil der Einlagen stammt. Es kann durchaus sein, dass Unternehmen sowie Gesellschafter ihre Partnerschaft nicht offen darlegen möchten.
Durch dieses Konstrukt der stillen Gesellschaft entsteht ein reines Innenverhältnis zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Unternehmen. Somit ergibt sich für das Unternehmen ein einfacher Weg, Kapital zu beschaffen. Hierbei bleibt trotz des zusätzlichen Gesellschafters die Leitungsbefugnis des Geschäftsführers uneingeschränkt, in sofern dies nicht explizit anders vereinbart wird.
Im Gegensatz zu den bis dahin genannten Vorteilen zählt die fehlende Verpflichtung der Haftung des stillen Gesellschafters aus Unternehmenssicht zu den Nachteilen. Denn so wird die Haftung ausschließlich auf die Hauptgesellschafter verteilt, obwohl der stille Gesellschafter auch am Unternehmenserfolg partizipiert.[15]
Quiz zu den Personengesellschaften
Verschaffen Sie sich im folgenden Quiz einen Überblick über Ihr Wissen zu den Personengesellschaften.
Quellenhinweise zu den Personengesellschaften
[1] Vgl. Hutzschenreuter (2009): Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Grundlagen mit zahlreichen Praxisbeispielen. 5. Auflage Wiesbaden: Gabler Verlag, S. 40.
[2] Vgl. Müller u.a. (2007). Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. 22. Auflage Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 388f.
[3] Vgl. Handelskammer Hamburg (2009): Übersicht zum Genossenschaftsrecht, http://www.hk24.de/recht_und_steuern/wirtschaftsrecht/unternehmensgruendung-und-fuehrung/362880/genossenschaft.html
[4] Vgl. Müller u.a. (2007): Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. 22. Auflage Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 388f.
[5] Eigene Darstellung in Anlehnung an Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 59.
[6] Vgl. Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 59.
[7] Vgl. Wöhe, Döring (2008): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 23. Auflage München: Vahlen, S. 230f.
[8] Eigene Darstellung in Anlehnung an Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 63.
[9] Vgl. Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 59ff.
[10] Vgl. Müller u.a. (2007): Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. 22. Auflage Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 385f.
[11] Eigene Darstellung in Anlehnung an Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 65.
[12] Vgl. Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 63ff.
[13] Vgl. Wöhe, Döring (2008): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 23. Auflage München: Vahlen, S. 232f.
[14] Eigene Darstellung in Anlehnung an Klandt (2006): Gründungsmanagement: Der integrierte Unternehmensplan. 2. Auflage München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag, S. 45.
[15] Vgl. Klandt (2006): Gründungsmanagement: Der integrierte Unternehmensplan. 2. Auflage München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag, S. 45.