Gewerbe und Rechtsform

Als Gewerbe im handelsrechtlichen Sinn wird jede

  • selbständige,
  • planmäßige,
  • auf Dauer und
  • Gewinnerzielung angelegte Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bezeichnet

mit Ausnahme der Tätigkeiten, die nicht erlaubt sind oder nach Verkehrsanschauung oder kraft Gesetzes nicht als Gewerbe gelten (z.B. freiberufliche Tätigkeiten). Wer ein Gewerbe ausübt, heißt Gewerbetreibender.

Aufgrund der in Deutschland geltenden Gewerbefreiheit stehen viele Gewerbetreibende im Wettbewerb – aufgrund der Globalisierung der Wirtschaft durchaus auch international.

Handelsgewerbe

Als Handelsgewerbe bezeichnet man das sogenannte Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB). Handwerkliches oder sonstiges Gewerbe (§ 2 HGB), land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (§ 3 Abs. 2 HGB) sowie Nebengewerbe, das mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden ist (§ 3 Abs. 3 HGB), gilt erst dann als Handelsgewerbe, wenn es aufgrund der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebes im Handelsregister eingetragen ist.

Die Unternehmen des Grundhandelsgewerbes haben folgende Arten von Geschäften zum Gegenstand:

  • Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen oder Wertpapieren
  • Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird
  • Übernahme von Versicherungen gegen Prämie
  • Bankier- und Geldwechslergeschäfte
  • Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschifffahrtsunternehmen
  • Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter
  • Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler
  • Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels
  • Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird

Zum Handelsgewerbe gehören weiterhin handwerkliche oder sonstige gewerbliche Unternehmen, deren Betrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB als Handelsgewerbe gilt, die jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sofern sie im Handelsregister eingetragen worden sind (§ 2 HGB). Außerdem zählen land- und forstwirtschaftliche Unternehmen dazu, sofern sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und – nach freier Entscheidung des Inhabers – im Handelsregister eingetragen sind (§ 3 Abs. 2 HGB). Gleiches gilt für Nebengewerbe, die mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden sind.

Rechtsformen von Unternehmen

Für die Teilnahme am Geschäftsverkehr steht Unternehmen eine große Zahl von Rechtsformen zur Verfügung. Den Eigentümern von Unternehmen bleibt es unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften (Mindestzahl von Gründern, Mindestkapital, Betriebszweck) überlassen, nach welchen Gesichtspunkten sie ihre Entscheidung zu Gunsten einer bestimmten Rechtsform treffen, d.h. das Gesellschaftsrecht ist ein dispositives Recht.

Jedes Unternehmen wird in einer bestimmten Rechtsform geführt. Diese lassen sich in Rechtsformen nach dem öffentlichen Recht und in solche nach dem Privatrecht gliedern. Im Privatrecht unterscheidet man vor allem Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Im Einzelnen gibt es:

  1. Einzelunternehmen
  • Kleingewerbe
  • Einzelkaufmann
  • Freier Beruf (Hinweis: Ein Freiberufler ist kein Gewerbetreibender; er erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.)
  1. Personengesellschaften
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG) (Hinweis: Eine Partnerschaftsgesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Freiberufler, durchaus auch unterschiedlicher freier Berufe.)
  1. Kapitalgesellschaften
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  1. Mischformen
  • GmbH & Co. KG
  • AG & Co. KG
  • GmbH & Still
  1. Genossenschaften
  2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)
  3. Stiftungen

Übersicht der Rechtsformen

Übersicht zu den einzelnen Rechtsformen

Öffentliche Betriebe

Neben den oben genannten Formen privater Betriebe gibt es darüber hinaus verschiedene Formen öffentlicher Betriebe:

  1. Öffentliche Betriebe in nicht-privatrechtlicher Form
  • ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Regiebetriebe (als Teile der öffentlichen Verwaltung), Eigenbetriebe (z.B. Wasserwerk, Krankenhaus, Verkehrsbetrieb)
  • mit eigener Rechtspersönlichkeit: öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten (z.B. öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten, Bibliotheken, kommunale Sparkassen), Stiftungen (z.B. Berliner Philharmoniker)
  1. Öffentliche Betriebe in privatrechtlicher Form
  • rein öffentlich: AG (z.B: Deutsche Bahn AG), GmbH (z.B. Messe Frankfurt GmbH), Genossenschaft
  • gemischtwirtschaftlich: Genossenschaft, AG oder GmbH mit oder ohne Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand

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