Kapitalgesellschaften

Zu den wichtigsten Kapitalgesellschaften zählen die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie grenzen sich von den Personengesellschaften im Wesentlichen dadurch ab, dass die Gesellschafter beschränkt, also nur in Höhe ihrer Einlage, jedoch nicht mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft zählt zu den Kapitalgesellschaften und stellt als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Gesellschafter, die sogenannten Aktionäre, mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind.

Gesetzliche Vorschriften

Die gesetzlichen Vorschriften der Aktiengesellschaft sind überwiegend im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie dem Aktiengesetz (AktG) zu finden. Das Grundkapital ergibt sich aus dem Nennwert oder den Anteilen der Aktien und ist als Teil des Eigenkapitals zu verstehen.

In der Bilanz des Unternehmens ist das Grundkapital als gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Dabei setzt sich das Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften nach § 266 des HGB nicht nur aus dem gezeichneten Kapital, sondern auch aus Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, dem Gewinn- oder Verlustvortrag und dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag zusammen. Erst durch den Verkauf der Aktien sowie bei späteren Kapitalerhöhungen erhält die AG das benötigte Kapital.

Aktien

Aktien sind als Urkunden der Beteiligung an der AG zu sehen und können im Bezug auf das Grundkapital in zwei Arten unterschieden werden.

Werden Aktien mit einem bestimmten (Nenn-)Wert ausgegeben, bezeichnet man diese Aktienart als Nennwertaktie. Werden beispielsweise 10.000 Aktien mit einem Nennwert von zehn Euro ausgegeben, beträgt das Grundkapital dieser Gesellschaft 100.000 Euro. Es ist gesetzlich festgelegt, dass der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 Euro nicht unterschreiten darf sowie der Mindestnennbetrag je Aktien mindestens bei einem Euro liegen muss.[1]

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sogenannte Stückaktien auszugeben, was vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika als üblich anzusehen ist.[2] Bei dieser Aktienform wird ein bestimmter Anteil am Grundkapital dargestellt. Besitzt jemand beispielsweise 20.000 Aktien bei einer Gesamtanzahl von 200.000 Aktien, dann ist er genau mit zehn Prozent am Unternehmen beteiligt. Sollte das Grundkapital einem Betrag von 2.000.000 Euro entsprechen, lässt sich ein Nennbetrag von 10 Euro pro Aktie errechnen. Für das Unternehmen muss die Entscheidung zu Anfang getroffen werden, ob man sich für die Aufteilung des Grundkapitals der Stückaktie oder der Nennwertaktie bedient.[3]

Gründung

Die Gründung einer AG kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Zu diesem Zweck ist ein Gesellschaftsvertrag zu erstellen, welcher bei der AG als Satzung bezeichnet wird. Diese Satzung ist notariell zu beurkunden. Des Weiteren ist es notwendig, dass die Gründer alle Aktien gegen Einlagen übernehmen.

In der genannten Satzung ist unter anderem festzulegen, ob eine Bargründung oder eine Sachgründung erfolgen soll. Bei der ersten Art wird die Einlage der Aktionäre durch Einzahlungen vorgenommen. Während der Sachgründung werden Sachen und Rechte in die Gesellschaft eingebracht, wie beispielsweise Maschinen, Patente oder Grundstücke.

Haben die Gründer alle Aktien übernommen, gilt die Gesellschaft als eingerichtet. In einem nächsten Schritt muss der Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellt werden. Durch die Existenz des Aufsichtsrates kann im Anschluss auch der Vorstand bestellt werden.

Zum Vorgang der Gründung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der vom Vorstand, Aufsichtsrat und normalerweise auch von externen Gründungsprüfern zu kontrollieren ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass bis zur tatsächlichen Eintragung ins Handelsregister nur eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entstanden ist. Dadurch haftet jeder Gesellschafter bis zum Zeitpunkt der Eintragung für die Geschäfte der Gesellschaft persönlich sowie gesamtschuldnerisch. Erst mit der tatsächlichen Eintragung entsteht die AG als juristische Person mit der Kaufmannseigenschaft.

Der Name einer Aktiengesellschaft kann aus einem Personen-, Sach-, Fantasie- oder gemischtem Namen bestehen, jedoch muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten sein.

Organe

Die drei Organe der Aktiengesellschaft setzen sich zusammen aus dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung.

Vorstand

Der Vorstand ist das leitende Organ mit einer Befugnis zur Gesamtgeschäftsführung sowie einer Gesamtvertretungsmacht. In der Regel besteht der Vorstand aus mehreren Personen und wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mitglieder des Aufsichtsrates nie gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein können.

Die Aufgaben des Vorstands liegen vor allem in der Leitung der Gesellschaft und der damit verbundenen Aufgaben. Der Aufsichtsrat hat das Recht, bei einem wichtigen Grund, wie beispielsweise einer Pflichtverletzung, eine Ernennung zu widerrufen.

Die Konstellation des Vorstands sowie jede damit verbundene Änderung sind ins Handelsregister einzutragen.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat wird für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Dabei erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Belegschaft und die Wahl der Anteilseignervertreter durch die Hauptversammlung.

Zudem erfolgt die Besetzung des Aufsichtsrates nach bestimmten Regeln. Bei weniger als 500 Beschäftigten existiert keine Vorschrift, dass Vertreter von Arbeitnehmern diesem beisitzen müssen. Liegt die Anzahl der Beschäftigen zwischen 500 und 2.000, dann muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Bei mehr als 2.000 Beschäftigten setzt sich der Aufsichtsrat jeweils zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Anteilseignern zusammen.

Die Aufgaben des Aufsichtsrates erstrecken sich von der Überwachung des Vorstands, über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, bis hin zur Prüfung des Jahresabschlusses, Lageberichts, Prüfungsberichts und des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns.[4]

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist eine Versammlung der Aktionäre, bei der jeder Aktionär pro Aktie ein Stimmrecht besitzt. Grundsätzlich dient die Hauptversammlung dazu, die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen, über die Verwendung des Bilanzgewinns abzustimmen, Abschlussprüfer zu bestellen, Satzungsänderungen sowie Kapitalerhöhungen und Herabsetzungen zu bestimmen und über die Auflösung der Gesellschaft zu entscheiden.

Gewinnverwendung und Finanzierung

Schüttet eine AG Gewinne aus, so werden diese in Form von Dividenden an die Aktionäre verteilt. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Aktien.

Grundsätzlich stehen der AG Möglichkeiten zur Eigen- sowie Fremdfinanzierung zur Verfügung. Die Eigenfinanzierung kann entweder über die Ausgabe von Aktien erfolgen oder durch das Einbehalten von Jahresüberschüssen, was auch als Gewinnthesaurierung bezeichnet wird. Die Fremdfinanzierung erfolgt entweder durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder über die Aufnahme von Krediten.

Prüfungs- und Offenlegungspflichten

Je nach Größe des Unternehmens existieren für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften Erleichterungen in Bezug auf die Prüfung und Offenlegung. Dabei haben kleine Kapitalgesellschaften keine Prüfungspflicht und müssen ihre Bilanz und den Anhang in verkürzter Form offenlegen, indem eine Einreichung zum Handelsregister erfolgt. Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen lassen. Beides muss auch in verkürzter Form zur Offenlegung beim Handelsregister eingereicht werden. Für große Kapitalgesellschaften gelten die Regelungen der mittelgroßen Kapitalgesellschaften mit dem Unterschied, dass keine verkürzte Form mehr möglich ist und eine zusätzliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen hat.[5]

Vorteile und Nachteile der Aktiengesellschaft

In der nachfolgenden Abbildung sind die wichtigsten Vor- und Nachteile der Aktiengesellschaft dargestellt.

VorteileNachteile

Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen

mindestens 50.000 € Gründungskapital

Die AG kann zu jedem Zweck gegründet werden

Eigenkapital der Gesellschaft ist gebunden

keine Nachschusspflicht

Möglichkeit der höheren Steuerbelastung als bei Personengesellschaften

breite Kapitalstreuung

höherer Gründungsaufwand

Möglichkeit der Beteiligung von Arbeitnehmern

kompliziertere Formvorschriften

leichte Eigenkapitalbeschaffung

Gründer kann Kontrolle über seine Gesellschaft verlieren

Aktiengesellschaft (AG)[6]

Die Aktiengesellschaft als spezielle Rechtsform der Kapitalgesellschaften hat zum einen den Vorteil, dass die Haftung nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Zum anderen kann die AG zu jedem Zweck gegründet werden. Darüber hinaus besteht keine Nachschusspflicht für die Gesellschafter dieser Rechtsform. Auch die breite Kapitalstreuung sowie die Möglichkeit der Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmenserfolg und die leichte Eigenkapitalbeschaffung gehören zu den wesentlichen Vorteilen der AG.

Dem gegenüber steht der Nachteil zur Verpflichtung zu einem relativ hohen Gründungskapitals. Aber auch das Eigenkapital ist bei dieser Rechtsform gebunden und kann nicht von den Gesellschaftern frei verfügt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass bei einer AG als Kapitalgesellschaft höhere Steuerbelastungen anfallen als bei einer Personengesellschaft. Durch besonders umfangreiche Vorschriften kommt es zu einem erhöhten Gründungsaufwand. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass der Gründer die Mehrheit und somit die Kontrolle über seine Gesellschaft verlieren kann, indem sich andere Gesellschafter zu einer Mehrheit zusammenfinden.[7]

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dabei kann diese Rechtsform zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Zum Ausgleich der Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft steht grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlage der GmbH

Nach dem GmbH-Gesetz ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person und somit Inhaber von Rechten und Pflichten. Daher kann die Gesellschaft selbst Eigentum erwerben und vor Gericht klagen sowie verklagt werden. Darüber hinaus kann über das Eigentum der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Kraft Rechtsform ist die GmbH als Handelsgesellschaft anzusehen. Daher sind die Vorschriften für Kaufleute immer auf sie anwendbar, unabhängig davon, welcher Tätigkeit diese Gesellschaft nachgeht.

Gründung der GmbH

Die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung lässt sich in drei wesentliche Phasen unterteilen.

Zuerst besteht eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft, die durch eine formlose Gründungsabsprache der Gesellschafter entsteht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abschluss des notariellen GmbH-Vertrages erfolgt.

In der zweiten Phase besteht dann eine Vor-GmbH, die durch die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde sowie den Vorgesellschaftsvertrag entstanden ist.

In der dritten und letzten Gründungsphase entsteht die vollständige GmbH durch die Eintragung in das Handelsregister.[8]

Firmenbezeichnung und Kapital

Die Bezeichnung dieser Rechtsform darf aus Personen-, Sach- bzw. Phantasienamen bestehen. Wichtig ist hierbei, dass die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten ist oder eine allgemein verständliche Abkürzung hiervon.

Bei der GmbH ist die Höhe des Stammkapitals im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Jedoch muss die Summe der zu leistenden Einlage durch die Gesellschafter mindestens 25.000 Euro betragen. In der Bilanz ist diese Stammeinlage als gekennzeichnetes Kapital auszuweisen. Hierbei ist jeder Gesellschafter vor Anmeldung in das Handelsregister verpflichtet, eine Einzahlung von einem Viertel auf seine Stammeinlage zu leisten. Insgesamt muss jedoch mindestens die Hälfte des Mindestkapitals aus Geld- und Sacheinlagen vor der Eintragung geleistet werden.

Des Weiteren besteht eine Nachschusspflicht für die Gesellschafter, die je nach Satzung in beschränkter oder unbeschränkter Form vorgesehen ist.

Gewinnverteilung

Bei einer Gewinnausschüttung ist der Jahresüberschuss nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen. Der Gewinn muss jedoch nicht ausgezahlt werden. Stattdessen können auch Gewinnrücklagen in die Bilanz eingestellt werden.

Organe

Die Rechtsform der GmbH besitzt mit dem Geschäftsführer, der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat drei verschiedene Organe.

Der Geschäftsführer besitzt die Geschäftsführungsbefugnis sowie die Vertretungsmacht. Es ist auch möglich, dass eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer besitzt, welche gemeinsam mit diesen Rechten ausgestattet sind. Der Geschäftsführer kann aus dem Kreis der Gesellschafter oder gar extern bestellt werden.

Die Gesellschafterversammlung stellt das beschließende Organ dar. Hierbei wird beispielsweise die Verwendung des Jahresergebnisses, die Einzahlung von Stammeinlagen, die Rückzahlung von Nachschüssen oder die Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen beschlossen. Zudem gehören die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, als auch die Regelungen zu deren Prüfung und Überwachung sowie die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung.

Ein drittes Organ der GmbH kann der Aufsichtsrat bilden, welcher für die Überwachung der Gesellschaft verantwortlich ist. Für Unternehmen unter 500 Arbeitnehmern ist dieser nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Beträgt die Mitarbeiteranzahl mehr als 500 Arbeitnehmer, ist ein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz notwendig. Sind in der Gesellschaft mehr als 2.000 Mitarbeiter tätig, muss diese nach dem Mitbestimmungsgesetz ebenfalls einen Aufsichtsrat einrichten. Dieser wird von der Gesellschafterversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt und hat die gleichen Aufgaben wie der einer AG.[9]

Sollte die Mitarbeiteranzahl größer als 2.000 sein, gilt es einen Arbeitsdirektor zu bestellen, der für die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer verantwortlich ist.

Vorteile und Nachteile der GmbH

Zu den grundlegenden Vorteilen der GmbH zählt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, die eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließt. Zusätzlich ist die Gesellschaft rechtsfähig, womit sie eigene Geschäfte abschließen oder auch Anteile an anderen Unternehmen halten kann.

Weil Gewinne bei der GmbH nicht zwingend auszuschütten sind, lassen sich stille Reserven für die Zukunft bilden. Auch der Gesellschafterwechsel ist nach dem GmbH-Gesetz nicht erschwert, jedoch ist dieser Vorteil je nach Gesellschaftsvertrag zu vernachlässigen.

Sollte sich innerhalb der Gesellschafter kein geeigneter Geschäftsführer finden, kann in diesem Fall ein Fremdgeschäftsführer bestellt werden.[10]

VorteileNachteile
Haftungsbeschränkung auf das GeschäftsvermögenGründung bedarf notarieller Beurkundung
eigene RechtsfähigkeitInsolvenz bei Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung
Bildung stiller Reserven möglichunterliegen Vorschriften des HGB
einfacher Wechsel von GesellschafternStammeinlage mindestens 25.000 €
flexible Gestaltung des GesellschaftvertragsGeschäftsführer/Gesellschafter kann sanktioniert werden bei Fehlverhalten
Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung 

Vor- und Nachteile einer GmbH [11]

Um eine GmbH zu gründen, bedarf es einer Stammeinlage von 25.000 Euro, welche mindestens bei der Gründung zur Hälfte einbezahlt werden muss. [12]

Quiz zu den Kapitalgesellschaften

Im folgenden Quiz zu den Kapitalgesellschaften haben Sie die Gelegenheit, Ihr Wissen zu AG und GmbH zu überprüfen.

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Kapitalgesellschaften-Quiz

Überprüfen Sie Ihr Wissen zu dem Thema in unserem Quiz! Als richtig zählen nur Fragen, in denen alle richtigen Antworten und keine falschen Antworten markiert wurden. Es sind in jeder Frage eine oder mehrere Antworten möglich. Viel Spaß!

1. Wodurch grenzen sich Kapitalgesellschaften von Personengesellschaften ab?

2. Zu den Organen der Aktiengesellschaft zählen:

3. Welche Aussagen zur GmbH sind korrekt?

4. Welche Aussagen bezüglich der Aktiengesellschaft (AG) sind korrekt?

5. Folgende Gegebenheiten sind bei der Gründung einer GmbH zu berücksichtigen:

Dein Ergebnis ist

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Quellenhinweise zu den Kapitalgesellschaften

[1] Vgl. Müller u.a. (2007): Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. 22. Auflage Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 391f.

[2] Vgl. Albrecht, Maurer (2002): Investment- und Risikomanagement. 1. Auflage Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, S. 19.

[3] Vgl. Wöhe, Döring (2008): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 23. Auflage München: Vahlen, S. 592.

[4] Vgl. Müller u.a. (2007): Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. 22. Auflage Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 391ff.

[5] Vgl. Wöhe, Döring (2008): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 23. Auflage München: Vahlen, S. 592.

[6] Eigene Darstellung in Anlehnung an Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 73.

[7] Vgl. Pepels (2003): BWL-Wissen zur Existenzgründung. 1. Auflage Renningen: expert Verlag, S. 73.

[8] Vgl. Hierl, Huber (2008): Rechtsformen und Rechtsformwahl. 1. Auflage Wiesbaden: Gabler Verlag, S. 44.

[9] Vgl. Müller u.a. (2007): Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. 22. Auflage Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 400ff.

[10] Vgl. Existxchange (o.J.): Checkliste: Die Vor- und Nachteile einer GmbH, http://www.existxchange.de/gmbh/checkliste-die-vor-und-nachteile-einer-gmbh.html.

[11] Eigene Darstellung in Anlehnung an Existxchange (o.J.): Checkliste: Die Vor- und Nachteile einer GmbH, http://www.existxchange.de/gmbh/checkliste-die-vor-und-nachteile-einer-gmbh.html

[12] Vgl. Existxchange (o.J.): Checkliste: Die Vor- und Nachteile einer GmbH, http://www.existxchange.de/gmbh/checkliste-die-vor-und-nachteile-einer-gmbh.html